Frage:
Fallen tragbare Feuerlöscher unter die Druckgeräterichtlinie oder fallen sie unter die Ausnahme in Artikel 1, Abs. 2 (s) für vom ADR erfasste Geräte?
Antwort:
Sie werden von der Druckgeräterichtlinie erfasst.
Begründung:
Tragbare Feuerlöscher werden explizit in Artikel 4, Abs. 1(a) (i) zweiter Anstrich und Anhang II, Diagramm 2 der Druckgeräterichtlinie erwähnt.
Darüber hinaus werden Feuerlöscher gemäß UN 1044 explizit in der Sondervorschrift 594 des ADR als Ausnahme erwähnt, wenn sie angemessen für den Transport verpackt sind.
Daher werden diese Feuerlöscher nicht von der Ausnahme in Artikel 1 Abs. 2 (s) der DGRL erfasst.