Artikel 14 Abs. 3 besagt, dass der Hersteller sich für ein Verfahren entscheiden kann, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt. Aus den Worten „sofern es eine solche gibt“ geht klar hervor, dass es in Fällen, bei denen ein Druckgerät in Kategorie IV eingestuft wurde, kein Modul einer höheren Kategorie gibt. Selbst bei den Diagrammen in Anhang II, in denen die Kategorien III und/oder IV nicht aufgeführt sind, können diese Verfahren gewählt werden.
Die zur Verfügung stehenden Verfahren sind die in Artikel 14 Abs. 2 beschriebenen Module oder Modulkombinationen.
Wird ein Modul (oder eine Modulkombination) aus einer höheren Kategorie gewählt, müssen alle Anforderungen dieses Moduls einschließlich der Anbringung der Kennnummer der benannten Stelle erfüllt werden.
Allerdings ändert die Verwendung eines Moduls (oder einer Modulkombination) aus einer höheren Kategorie nicht die tatsächliche Einstufung des Geräts. Die Anforderungen des Anhangs I sind Anforderungen, die sich aus der tatsächlichen Einstufung ergeben, sofern nicht das Modul selbst spezifische Anforderungen vorgibt.
Anmerkung
Wenn im Text der Richtlinie bestimmte Module genannt sind, wie z. B. in Anhang II Diagramm 4, können diese nicht ersetzt werden.
Siehe auch Leitlinie B-18