Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

Anlage

Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Die Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU konkretisieren die Allgemeinen sowie die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie, damit diese konsistent von allen Betroffenen angewendet werden können und sind in der Praxis eine wertvolle Wissensquelle. Sie geben, soweit in den einzelnen Texten nichts anderes angegeben ist, die übereinstimmende Meinung der Mitgliedstaaten wieder. RechtsstatusDie Leitlinien sind keine rechtsverbindliche Auslegung der […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-01

Unbeschadet Artikel 5 Abs. 1 bedeutet „gute Ingenieurspraxis“, dass diese Druckgeräte unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die ihre Sicherheit beeinflussen, entworfen worden sind. Außerdem ist das Gerät so gefertigt, überprüft und mit Benutzungsanweisungen ausgeliefert, dass, wenn es unter vorhersehbaren oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, seine Sicherheit während seiner vorgesehenen Lebensdauer gewährleistet ist. Der Hersteller […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-02

Die Verwendung wird als sicher befunden, wenn der Werkstoff Um nach Artikel 15 zugelassen zu werden, muss ein solcher Werkstoff die entsprechenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-03

Nein, der Zweck der europäischen Werkstoffzulassung besteht darin, die Übereinstimmung von Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie zu zertifizieren, und nicht darin, einen Werkstoffhersteller zuzulassen.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-04

Nein, siehe Leitlinie I-03. AnmerkungWenn ein Werkstoff, der von einer europäischen Werkstoffzulassung erfasst ist, patentiert oder zum Patent angemeldet ist, sollte diese Information in die europäische Werkstoffzulassung aufgenommen werden.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-06

Die verschiedenen Teile (Entwurf, Fertigung, Prüfung …) einer harmonisierten Norm, eines Regelwerkes oder einer Spezifikation für Druckgeräte bilden ein zusammenhängendes Dokument, dem gefolgt werden sollte. Dennoch ist die teilweise Anwendung einer harmonisierten Norm, eines Regelwerkes oder einer Spezifikation nicht verboten. Unter diesen Umständen ist zu ermitteln, welche grundlegenden Anforderungen von den entsprechenden Teilen der harmonisierten […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-07

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die ausschließlich für bestimmte, unter Artikel 4 Abs. 3 der DGRL fallende Druckgeräte oder Baugruppen hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht die CE Kennzeichnung nach der DGRL tragen (siehe jedoch Anmerkung 2). Ferner werden Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die ausschließlich für nicht unter die DGRL fallende Geräte bestimmt sind, ebenfalls nicht […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-08

Ja, vorausgesetzt, die CE-Kennzeichnung ist an einer markanten Stelle angebracht und die vom Hersteller bereitgestellten Begleitdokumente definieren für den Benutzer eindeutig die Grenzen der Anlage.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-09

Nicht unbedingt. Der Hersteller ist immer für die Anwendung aller maßgeblichen Verfahren und Techniken verantwortlich, unabhängig davon, ob sie in der Norm angeführt werden oder nicht, um die Anforderung des Artikels 4 Abs. 3 zu erfüllen. Normen und andere technische Regelwerke sind in diesem Zusammenhang hilfreiche Referenzen. Vgl. auch Leitlinie I-01.