| Behälter, auf die in Arti- kel 4 verwiesen wird (Volumen ≤ 0,1 L) | Tabelle in Anhang II | Kategorie (Volumen ≤ 0,1 L) |
|---|---|---|
| Abs.1.(a) (i) erster An- strich | 1 | Wenn der maximal zulässige Druck ≤ 200 bar beträgt, findet Artikel 4 Abs. 3 Anwendung, anderenfalls siehe Begrün- dung Nummer 3 |
| Abs.1.(a) (i) zweiter An- strich | 2 | Wenn der maximal zulässige Druck ≤ 1000 bar beträgt, findet Artikel 4 Abs. 3 Anwendung, anderenfalls siehe Begründung Nummer 3 |
| Abs.1. (a)(ii) erster An- strich | 3 | Wenn der maximal zulässige Druck ≤ 500 bar beträgt, findet Artikel 4 Abs. 3 Anwendung, andernfalls |
| Abs. 1. (a)(ii) zweiter Anstrich | 4 | Wenn der maximal zulässige Druck ≤ 1000 bar beträgt, findet Artikel 4 Abs. 3 Anwendung, andernfalls siehe Begründung Nummer 3 |
Begründung
- Die Konformitätsbewertungskategorie für Behälter, die ein Volumen ≤ 0,1 L haben, können nicht mithilfe der Diagramme 1, 2, 3 und 4 ermittelt werden, weil die Diagramme nicht für Volumen unter 0,1 L ausgelegt sind.
Artikel 4 Abs. 1 kann jedoch zusammen mit Artikel 4 Abs. 3 verwendet werden, um festzulegen, welche Behälter den wesentlichen Sicherheitsanforderungen genügen müssen und welche nach der Maßgabe von guter Ingenieurspraxis (Sound Engineering Practice) eines Mitgliedstaats konstruiert und hergestellt werden müssen. - Wenn ein Behälter ein Volumen ≤ 0,1 L hat und der maximal zulässige Druck oberhalb der Grenzwerte in Artikel 4 Abs. 1 liegt, müssen die Behälter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen.
- Wenn in den Diagrammen des Anhangs II für die Konformitätsbewertung der Behälter in Punkt 2 spezifische Angaben fehlen, kann der Hersteller jedes Modul oder jede einzelne Kombination von Modulen aus Absatz 1 des Anhangs II wählen.