Ein Druckmesser lässt sich möglicherweise als Schutzvorrichtung im Sinne von Anhang I, Nr. 2. / Anhang I Nr. 2.10 b) betrachten.
Die Richtlinie berücksichtigt diese Ausrüstungsteile, sie stellen jedoch keine Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne des Artikel 2, Ziff. 4 dar.
Sie sind druckhaltende Ausrüstungsteile im Sinne des Artikels 2 Ziff. 5, die unter die CE-Kennzeichnung für Hochdruckteile fallen können .
(vgl. Leitlinie A-05 zu Artikel 4 über Hochdruckgeräte mit geringem Volumen).