Flaschen für Atemschutzgeräte fallen in den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie, z. B.:
- Flaschen für Druckluft, Sauerstoff oder andere atembare Gemische, wie zum Beispiel tragbare Flaschen für Taucher, Feuerwehrleute und Arbeiter, die Asbest bearbeiten.
Die folgenden Flaschen für Atemschutzgeräte fallen nicht in den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie:
- Flaschen für den Einbau in Sauerstoff/Luftzentren in Krankenhäusern
- kryogene Behältnisse
Je nach den Transportverhältnissen können auch die Vorschriften von ADR / RID / IMDG / ICAO Anwendung finden.
Wenn der Hersteller beabsichtigt, die Flaschen sowohl für Atemschutzgeräte als auch für den Transport gefährlicher Güter zu verwenden, müssen sie sowohl die Anforderungen der beiden Richtlinien erfüllen als auch mit der CE-Kennzeichung und der π-Kennzeichnung versehen sein.
(siehe Leitlinie A-30)
Begründung
Der in Artikel 4 enthaltene spezielle Hinweis auf Flaschen für Atemschutzgeräte schränkt die allgemeine Ausnahme in Artikel 1 Abs. 2 s) ein.
Die Richtlinie „Ortsbewegliche Druckgeräte“ 2010/35/EU Artikel 2 Abs. 1, nimmt speziell Flaschen für Atemschutzgeräte aus.
Anmerkung
Ein Atemschutzgerät ist eine persönliche Schutzausrüstung und ist deshalb so ausgelegt, dass es von einer Person getragen werden kann.