Ja, wenn der maximal zulässige Druck PS, dem sie ausgesetzt sein können, über 0,5 bar liegt, fallen Flammsperren und Flammendurchschlagsicherungen in den Geltungsbereich der DGRL und sollten im Allgemeinen als druckhaltende Ausrüstungsteile betrachtet werden.
Solche Flammsperren fallen im Allgemeinen auch unter die ATEX Richtlinie; in diesem Falle sind sie vom Geltungsbereich der DGRL ausgeschlossen, wenn sie höchstens unter die Kategorie 1 fallen (Artikel 1 Abs. 2 f)).
Spezifische Lösungen für wesentliche Sicherheitsanforderungen müssen als Ergebnis der Gefahrenanalyse eine mögliche Explosion berücksichtigen; die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der ATEX Richtlinie müssen auch berücksichtigt werden.
Anmerkung 1
Gemäß Artikel 2 Ziff. 8 wäre PS der maximal zulässige Druck, für den das Flammsperrengehäuse ausgelegt ist. PS entspricht nicht unbedingt dem Explosionsdruck; auf jeden Fall muss der Explosionsdruck berücksichtigt und kann nach der Risikoanalyse und -bewertung als Belastung betrachtet werden (siehe Anhang I Nr. 2.2.1).
Anmerkung 2
Im Allgemeinen werden Flammsperren unter Verwendung des Anhangs II Diagramm 6 eingestuft.
Anmerkung 3
Für die Definition von Flammsperren, vgl. EN 16852:2010.