Dieses Gerät gilt als Behälter im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 a) der Richtlinie. Es kann auch als Baugruppe im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 b) betrachtet werden.
Die Definition von Baugruppen in Artikel 4 Abs. 2 a) bezieht sich nur auf Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser und nicht auf Geräte, mit denen ein anderes Fluid als Wasser erhitzt wird.
Infolgedessen kommt Anhang II, Diagramm 5 bei der Einordnung nicht zur Anwendung.
Beispiele für solche Geräte sind Ölheizungen, Wärmetauscher (siehe auch Leitlinie B-04) und Induktionsheizgeräte.
Anmerkung
Wenn die Gefahr der Überhitzung besteht, gelten für diese Druckgeräte die wesentlichen Anforderungen von Anhang I Nr. 5, es sei denn die Geräte fallen unter Artikel 4 Abs. 3.