Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Sie gelten als zwei Kammern ein- und desselben Behälters.

Die technischen Anforderungen und das durchzuführende Konformitätsbewertungsverfahren sind folgendermaßen geregelt:

Jede Kammer wird entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4 Abs. 1 a) und Artikel 13 Abs. 1 eingestuft. Damit liegen die technischen Anforderungen für jede Kammer fest.

Das auf den gesamten Behälter anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach der höchsten Kategorie der Kammern.

Die technischen Anforderungen, die für die gemeinsame Begrenzung gelten, sind diejenigen für die höchste Kategorie der beiden Kammern.

Bei der Gefahrenanalyse der einzelnen Kammern muss die Auswirkung aller wahrgenommenen Gefahren auf den Behälter als Ganzes berücksichtigt werden.

Bei der Kennzeichnung sind die Grenzwerte für die beiden Kammern anzugeben, selbst wenn eine der Kammern die in Artikel 4 Abs. 1 a) genannten Grenzwerte nicht überschreitet.

Begründung
Wenn ein Behälter aus einer Reihe von Kammern besteht, muss zunächst jede einzelne Kammer eingestuft werden. Die Einstufung und die technischen Anforderungen für jede einzelne Kammer stützen sich auf Artikel 4 Abs. 1 a) und Artikel 13 Abs. 1. Das für den gesamten Behälter durchzuführende Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach der höchsten Kategorie.

Beispiele:

a) Ein Kühler/Wärmetauscher, bei dem Wasser in Röhren oder in der Ummantelung ist;

b) Ein Ventilkörper mit Heiz- oder Kühlmantel mit geringem Volumen.

Anmerkung 1
Gute Ingenieurpraxis kann als technische Anforderung für eine Kammer angewendet werden, die die in Artikel 4 Abs. 1(a) genannten einschlägigen Grenzwerte nicht überschreitet.

Anmerkung 2
Siehe Leitlinie A-13 für Fälle, bei denen der maximal zulässige Druck einer Kammer 0,5 bar nicht übersteigt.