Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

In diesem Zusammenhang ist ein instabiles Gas ein Gas, das sich entweder langsam oder explosiv zersetzt. Im ersteren Fall erfolgt die Zersetzungsreaktion normalerweise homogen über das Gesamtvolumen. Im zweiten Fall breitet sich die Zersetzungsreaktion – nachdem sie lokal durch eine Zündquelle ausgelöst wurde – in einer selbsttragenden Reaktionsfront sehr schnell durch das gesamte mit dem zersetzbaren Gas ausgefüllte Volumen aus.

Gase, die sich langsam zersetzen, verursachen im Verlauf der Zeit zwangsläufig einen langsamen Druckanstieg, wenn sie sich in einer gasdichten Umschließung befinden. Beispiele für solche Gase sind:

  • Diboran (CAS-Nr. 19287-45-7, UN Nr. 1911) und
  • Germaniumwasserstoff/German (CAS-Nr. 7782-65-2, UN Nr. 2192).

Gase, die sich explosiv zersetzen, verursachen – nach der Zündung – einen plötzlichen Druckanstieg, wenn sie sich in einer gasdichten Umschließung befinden.

Im Allgemeinen werden diese Gase als chemisch instabile Gase eingestuft gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung.

Typische Beispiele für solche Gase sind:

  • Azetylen (CAS-Nr. 74-86-2, UN-Nr. 1001 und UN-Nr. 3374),
  • Methylazetylen (CAS-Nr. 74-99-7, UN-Nr. 1060),
  • Vinylfluorid (CAS-Nr. 75-02-5, UN-Nr. 1860) und
  • Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8, UN-Nr. 1040).

Für weitere Beispiele siehe Tabelle 35.1 in Abschnitt 35 des UN-Handbuchs für Prüfungen und Kriterien.

Nur einige wenige Gase, die sich explosiv zersetzen können, sind nach der o. a. CLP-Verordnung nicht als chemisch instabil eingestuft. Der Grund dafür ist, dass die CLP-Verordnung nur entzündbare Gase als chemisch instabil einstuft, während nicht entzündliche Gase für die Einstufung als chemisch instabil nicht berücksichtigt werden.

Beispiele für solche Gase sind:

  • Ozon (CAS Nr. 10028-15-6) und
  • Distickstoffmonoxid (CAS-Nr. 10024-97-2, UN-Nr. 1070, Synonyme: Distickstoffoxid, Lachgas).

Anmerkung
Zu instabilen Fluiden im Sinne von Anhangs I, Nr. 2.2.1, siehe Leitlinie E 10.