Die im 2. Unterabsatz (der Abweichung) des Artikels 4 Absatz 2 genannten Baugruppen müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Nr.e 2.10, 2.11. 3.4, 5 a) und 5 d) des Anhangs I der Richtlinie erfüllen, selbst wenn alle einzelnen Druckgeräte, aus denen sich die Baugruppe zusammensetzt, unter Artikel 4 Abs. 3 fallen.
Begründung
Dies war die Absicht der Mitgliedstaaten, die den Text vorschlugen und die Absicht des Rates, als er den Text billigte.