Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Die in Artikel 2 Ziff. 6 enthaltene Definition verbietet nicht, dass nicht unter die DGRL fallende Druckgeräte (Druckgeräte, die nach Artikel 1 Abs. 2 ausgenommen sind) in eine Baugruppe eingebaut werden, die von der DGRL erfasst ist.

Bei einer unter die DGRL fallenden Baugruppe erstreckt sich die Gesamtbewertung der Konformität nicht auf die Bewertung von Druckgeräten, die nicht unter die DGRL fallen.

Die Bewertung

  • des Zusammenbaus der Baugruppe
  • des Schutzes der Baugruppe gegen Überschreitung der zulässigen Betriebsgrenzen

soll gemäß der höchsten Kategorie der eingebauten Geräte nach der DGRL ausgeführt werden. Sie soll jedoch auch die Charakteristiken der nicht unter die DGRL fallenden Teile der Baugruppe berücksichtigen.

Siehe auch Leitlinie C-12.

Anmerkung 1
Ein Hydrauliksystem einer Maschine kann zwar der Definition von Artikel 2 Ziff. 6 entsprechen, fällt aber nicht unter Artikel 4 Abs. 2 b), da es nicht dafür bestimmt ist, als solches in Betrieb genommen zu werden (siehe Leitlinie C-10). Andererseits wird ein Kühlsystem, als eine unter die DGRL fallende Baugruppe betrachtet, selbst wenn einige seiner unter Druck stehenden Teile von der DGRL ausgenommen sind.

Anmerkung 2
Im Sinne der DGRL ist eine Baugruppe ein unter Druck stehendes System;

eine Werkzeugmaschine, eine Erdbewegungsmaschine, ein Traktor, ein mobiler Kran sind als Gesamtheit keine Baugruppen nach der DGRL.