Gemäß Leitlinie C-05 umfassen die Baugruppen nach Artikel 4 Absatz 2 (letzter Satz) mindestens den Kessel mit den zugehörigen Schutzeinrichtungen.
Es reicht jedoch aus, dass der Hersteller des Kessels ein Zertifikat für die EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster) erhält, sofern er in seiner Montageanleitung eindeutig die geeignete Schutzeinrichtung angibt, die in der Baugruppe zu verwenden ist und wie sie eingebaut werden soll.
Die Montageanleitung ist Teil der EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster).
Siehe auch die Leitlinien C-03 und C-05.
Anmerkung
Modul B: EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster) soll die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 letzter Satz sowie die Betriebsanleitung umfassen.