Es ist davon auszugehen, dass
- die Bedingung PSxV < 6000 bar•L anwendbar ist auf Geräte, für die das Klassifizierungskriterium in Anhang II das Volumen (Behälter, Dampfkessel und wenn zutreffend Ausrüstungsteile u.s.w) ist;
- die Bedingung PSxDN < 3000 bar anwendbar ist auf Geräte, für die das Klassifizierungskriterium in Anhang II die Nennweite (Rohrleitungen und gegebenenfalls Ausrüstungsteile) ist.
Anmerkung
Modul B: EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster) ist nicht anwendbar auf Geräte, die durch experimentelle Auslegung geprüft werden.