Erfordert die DGRL, hinsichtlich der Einrichtungen zur Druckbegrenzung, dass die zulässige kurzfristige Drucküberschreitung von 1,1 PS beibehalten wird, wenn das Gerät einem externen Brand ausgesetzt ist?
Antwort:
Die 1,1•PS Begrenzung gilt nicht für Brände.
Begründung Die Anforderung in Anhang I Nr. 2.12 für externe Brände bezieht sich auf die Schadensbegrenzung und dient nicht der Druckbegrenzung im Normalbetrieb.