Ja,
eine notifizierte Stelle darf die Zulassung für ein Arbeitsverfahren für dauerhafte Werkstoffverbindungen nicht ablehnen, wenn diese Zulassung auf der Grundlage einer konkreten Bezugnahme und kompetenten Anwendung der DGRL erteilt wurde.
Dennoch ist sie dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob das Arbeitsverfahren für eine dauerhafte Werkstoffverbindung und die Bezugnahme zur DGRL dem hergestellten Produkt angemessen sind.