Bezieht sich die Richtlinie auf gleichwertige Untersuchungen und Prüfungen, ist es erforderlich, dass geeignete und ausreichende Prüfungen durchgeführt werden, um das gleiche Spektrum an technologischen Eigenschaften wie in den harmonisierten Schweißnormen zu bestimmen.
Wurden bereits ähnliche Prüfungen durchgeführt, bei denen eine bestimmte Eigenschaft nachgewiesen wurde, aber die genauen Prüfbedingungen, von denen der oben genannten Norm abweichen, besteht keine Notwendigkeit, die Prüfung zu wiederholen.
Die technischen Eigenschaften, die nicht Gegenstand dieser ähnlichen Prüfungen sind, sind jedoch dem Prüfplan hinzuzufügen. Wenn z. B. die Kerbschlagzähigkeit in der Schweißnaht bereits geprüft wurde, nicht aber die der Wärmeeinflusszone (WEZ), bleibt letztere zu prüfen.
Anmerkung 1
Bei den Prüfungen zur Bestimmung des gleichen Umfangs an technologischen Eigenschaften handelt es sich um die zerstörungsfreien und die zerstörenden Prüfungen, die nach den einschlägigen harmonisierten Schweißnormen erforderlich sind.
Anmerkung 2
Die zusätzlichen Prüfungen sind unter der Verantwortung einer zuständigen unabhängigen Prüfstelle durchzuführen (siehe auch PED-Leitlinie F-01).
Anmerkung 3
Die aktuelle Version des Abschnitt IX des ASME Boiler & Pressure Vessel Code ist ein Beispiel dafür, dass Eigenschaften für einige Anwendungen nicht ausreichend behandelt werden, um die DGRL einzuhalten (z. B.: Kerbschlagzähigkeit in der WEZ; Härteprüfung etc.). Darüber hinaus wird nicht verlangt, dass die Untersuchungen und Prüfungen unter der Verantwortung einer unabhängigen Prüfstelle durchgeführt werden müssen (siehe auch PED-Leitlinien F-01 und F-04).