Eine „zuständige Stelle“ für die Zertifizierung der Qualitäts(sicherungs)systeme von Werkstoffherstellern kann jede unabhängige Stelle sein, die als juristische Person ihren Sitz in der EU hat und die anerkannte Kompetenz für die Bewertung von Qualitäts(sicherungs)systemen im Bereich Werkstoffherstellung und Werkstoffkunde der betreffenden Werkstoffe hat. Die Kompetenz kann zum Beispiel durch eine Akkreditierung nachgewiesen werden.
Siehe auch Leitlinie G-07.
Anmerkung 1
Eine Stelle, die nicht als juristische Person in der Gemeinschaft niedergelassen ist, erfüllt selbst dann nicht die Anforderungen des Anhang I Nr. 4.3 wenn sie eine Anerkennungsvereinbarung mit dem IAF (International Accreditation Forum, dt.: Internationale Organisation der Akkreditierungsstellen für Zertifizierungsstellen) geschlossen hat.
Anmerkung 2
Eine notifizierte Stelle kann diese Aufgabe nur ausführen, wenn sie eine anerkannte Kompetenz im Bereich des Qualitätsmanagements, der Werkstofftechnik und zugehöriger Verfahrenstechniken hat. Für diese Zertifizierung ist die mögliche Verwendung der Notifizierungsnummer der DGRL ohne Belang.
Anmerkung 3
Das Zertifikat über das Qualitätssystem muss auf die in der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person und deren Adresse verweisen.