Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

  1. Nach Anhang I Nr. 4.3 Abs. 1 muss der Werkstoffhersteller bescheinigen, dass die Lieferung den vorgegebenen Anforderungen und der Bestellung, die er erhalten hat, entspricht. Diese Bestätigung der Übereinstimmung ist auf der Bescheinigung oder auf einem Beiblatt hierzu zu vermerken, je nachdem, welche Art der Bescheinigung ausgestellt wird.
  2. Gemäß Anhang I Nr. 4.3 Abs. 2 ist eine Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV erforderlich. Die Anforderungen in Nr. 4.1 und 4.2 a) des Anhangs I sind zu berücksichtigen.
  3. Gemäß Anhang I Nr. 4.3 Abs. 3 wird ein Unterschied für das Herstellungssystem des Werkstoffherstellers gemacht: Wendet er ein geeignetes, von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitäts(sicherungs)system an, das in Bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so gilt die vom Hersteller ausgestellte Prüfbescheinigung als angemessen (vgl. auch „Leitlinien“ G-07 und G-16).
  4. Die allgemeinen Anforderungen für alle anderen Fälle sind in den ersten beiden Abschnitten von Anhang I Nr. 4.3 niedergelegt.
  5. Das folgende Schaubild enthält eine schematische Darstellung der relevanten Prüfbescheinigungen unter Anwendung der EN 10204:1991 oder EN 10204:2004.

Anmerkung

  1. Eine Prüfbescheinigung einer höheren Stufe ist jederzeit zulässig.
  2. Von Händlern bezogenen Werkstoffen sind die Prüfbescheinigungen des Werkstoffherstellers beizufügen.
  3. Hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit und der Übertragung der Kennzeichnung siehe auch Leitlinie G-04.
  4. Hinsichtlich der wichtigsten drucktragenden Teile siehe. auch Leitlinie G-06 und für an Anbauteile siehe die Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie.
  5. Hinsichtlich Bauteile siehe Leitlinie G-19.
  6. Hinsichtlich Verbindungswerkstoffe siehe Leitlinie G-10.
  7. Bisher war die Bestätigung der Übereinstimmung nicht in der Definition der Abnahmeprüfzeugnisse 3.1.B bzw. 3.1.C entsprechend EN 10204:1991 enthalten, nun ist diese aber in der Definition des Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2004 enthalten.