Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Die Hersteller von Schweißzusatzwerkstoffen haben Prüfbescheinigungen vorzulegen, durch die die Übereinstimmung mit der Anforderung erklärt wird.

Auf der Grundlage von Anhang I Nr. 4 und Leitlinie G-05 haben die Hersteller von Schweißzusatzstoffen Werkszeugnisse “2.2” als Prüfunterlage entsprechend der Norm EN 10204 vorzulegen.

Die in Anhang I Nr. 3.1.5 vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit gilt auch für Schweißzusatzwerkstoffe. Sie kann durch Verfahrensmethoden erreicht werden, die den Materialeingang, die Identifizierung, die Lagerung, die Weiterleitung zum Herstellungsprozess, die vorübergehende Lagerung und Verwendung im Herstellungsprozess, die Verfügbarkeit von korrekten Prüfbecheinigungen bei der Endabnahme umfassen.
(siehe auch Leitlinie G-04)

Anmerkung
Schweißzusatzwerkstoffe sind definiert durch den Handelsnamen, die Bezeichnung und die entsprechende EN Klassifizierungsnorm. Prüfbescheinigungen für Schweißzusatzwerkstoffe sollten Prüfergebnisse für technische Merkmale entsprechend der Bezeichnung und der Klassifizierungsnorm enthalten, wie z. B. die nachstehend genannten:

  • chemische Zusammensetzung des Schweißzusatzwerkstoffes oder falls zutreffend des reinen Schweißgutes
  • Mechanisch- technologische Eigenschaften des reinen Schweißgutes:
    • Zugfestigkeit
    • Streckgrenze,
    • Dehnung
  • Kerbschlageigenschaften des reinen Schweißgutes bei Temperaturen, die der Bezeichnung entsprechen.

Die Prüfergebnisse beruhen auf nichtspezifischen Untersuchungen und Prü-

fungen. Sie können beispielsweise als typische Werte aufgrund von Quali-

tätskontrollprüfungen angegeben werden.