Für den Einbau in ein Druckgerät müssen Bauteile, die aus Werkstoffen gefertigt werden wie Bleche, Coils und Stäbe allen einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, die sich auf das angewandte Fertigungsverfahren beziehen; beispielsweise sind bei der Fertigung von geschweißten gewölbten Böden nicht nur Anhang I Nr. 4, sondern auch die Nr. 3.1. und 7.2 relevant.
Um die Übereinstimmung des Druckgeräts, welches das Bauteil enthält, mit der Richtlinie nachzuweisen, benötigt der Hersteller des Druckgeräts entsprechende relevante Unterlagen von dem Lieferanten des Bauteils:
- Werkstoffbescheinigungen (für die Bleche, Coils, Stäbe …),
und soweit zutreffend: - die Zulassung der Schweißverfahren,
- die Zulassung der Schweißer bzw. der Bediener von Schweißeinrichtungen,
- die Qualifikation des Personals, das zerstörungsfreie Prüfungen durchführt,
- Berichte über zerstörungsfreie Prüfungen,
- Berichte über zerstörende Prüfungen,
- Informationen über Umformungen und Wärmebehandlung,
- usw.
Diese Informationen können in Form einer Bescheinigung für das Bauteil erfolgen.
Die Anforderung von Anhang I Nr. 4.3 gilt jedoch nicht für einen Hersteller von Bauteilen, der kein Werkstoffhersteller im Sinne der DGRL ist, auch wenn er die mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs verändert.
Schmiedestücke (einschließlich geschmiedeter Flansche), Gusserzeugnisse und nahtlose Rohre gelten generell als Werkstoffe. Rohrformteile (Fittings), die aus diesen „Werkstoffen“ ohne nachfolgendes Schweißen oder einen anderen Prozess, welcher die Werkstoffeigenschaften verändern könnte, hergestellt werden, gelten auch als Werkstoffe. Hinsichtlich geschweißter Rohre wird auf Leitlinie G-25 verwiesen.
Anmerkung
Nach der gängigen Praxis kann es erforderlich sein, die Bauteile mit Bescheinigungen auf der Grundlage der Norm EN 10204, „Metallische Erzeugnisse, Arten von Prüfbescheinigungen“ oder entsprechender Anforderungen zu liefern, wenn sie als solche in Verkehr gebracht werden. Die DGRL schließt nicht aus, dass die Bauteile mit solchen Bescheinigungen geliefert werden.
Siehe auch „Leitlinien“ A-09, A-22, D-03, G-05, G-06, G-08, G-18 und G-25.