Ja,
für die im Entwurf des Gerätes verwendeten Werkstoffeigenschaften z. B. Streckgrenze und Kerbschlageigenschaften, sind diejenigen Eigenschaften der Spezifikation zugrunde zu legen, die vom Werkstoffhersteller bescheinigt werden.
Anmerkung 1
Das bedeutet nicht, dass die Spezifikationswerte in die Bescheinigung eingetragen werden müssen. Es reicht aus, dass in der Bescheinigung des Werkstoffherstellers auf die Spezifikation Bezug genommen wird, in der die einschlägigen Werte aufgeführt sind. Siehe auch Leitlinie G-17 betreffend die Notwendigkeit der Prüfung zur Verifizierung spezifizierter Kerbschlagzähigkeitseigenschaften.
Anmerkung 2
Siehe auch Leitlinie G-18 betreffend das Verhältnis zwischen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen und den Eigenschaften des Grundwerkstoffs.