Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Endlos geschweißte Rohre, d. h. Rohre, die aus Coils als Ausgangsmaterial im Rahmen eines automatischen Verfahrens hergestellt werden, und die in der Regel nach dem Schweißvorgang wärmebehandelt werden, gelten im Sinne der Zertifizierungsverfahren als Werkstoffe, vorausgesetzt, dass sowohl die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I Nr. 4 „Werkstoffe“ als auch die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I Nr. 3 „Fertigung“ (insbesondere die Nr. 3.1.2 und 3.1.3) erfüllt sind.

Darüber hinaus müssen die Hersteller solcher Rohre bestätigen, dass die geschweißten Rohre den technischen Daten/Spezifikationen entsprechen.

Im Allgemeinen müssen die Prüfbescheinigungen die Form einer Bescheinigung über eine spezifische Produktprüfung haben, in der Verweise auf die Zulassungen der Schweißverfahren und des Personals durch eine zuständige unabhängige Prüfstelle und auf die Zulassung des Personals für zerstörungsfreie Prüfverfahren durch eine anerkannte unabhängige Prüfstelle (für die Kategorien III und IV) zu finden sein müssen.

Wenn die Verwendung des geschweißten Rohrs auf Druckgeräte der Kategorie I beschränkt ist, reicht eine Angabe im Prüfbericht, in der bestätigt wird, dass das Personal und die Schweißverfahren nach fachlich einwandfreien internen Arbeitsanweisungen qualifiziert sind.

Bei Anwendung der Leitlinie G-16, in der der Hersteller der geschweißten Rohre über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem verfügt, muss dieses System nicht nur die relevanten Werkstoffeigenschaften ordnungsgemäß umfassen, auf die in den Spezifikationen verwiesen wird, sondern auch das Herstellungsverfahren für geschweißte Rohre (insbesondere Schweißen und zerstörungsfreie Prüfung).

Anmerkung
Dies bedeutet, dass z. B. Rohre, die aus Blechen gefertigt werden, als Bauteile angesehen werden, siehe auch Leitlinie G-19.