Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Alle grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I finden Anwendung, wenn die entsprechenden Gefährdungen vorhanden sind. Die folgenden Beobachtungen, die nicht unbedingt erschöpfend sind, erläutern, wie einige der grundlegenden Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit einem Betrieb ohne kontinuierliche Überwachung verstanden werden können.

Grundlegende
Sicherheits-
anforderung
Anhang I
Erläuterungen
1.1Die Kesselanlage muss automatisch betrieben werden können und einen Kontrollmodus „Betrieb ohne kontinuierliche Überwachung“
1.3,
5 a)
Das Heizsystem darf nur im Betrieb sein, wenn alle Kesselanlagensicherheitssysteme betriebsbereit sind.
2.10Schutz gegen das Überschreiten zulässiger Grenzwerte für Druck, Temperatur und Wasserstand muss durch Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion sichergestellt sein (vgl. auch Leitlinie A-43).
2.10Wenn spezifische Aspekte der Wasserqualität schnellen Schwankungen unterliegen, die in den nicht überwachten Zeiträumen zu gefährlichen Situationen führen (können), muss das Überschreiten dieser Grenzen mittels Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion sicher
2.10Es müssen geeignete Überwachungsgeräte vorhanden sein, die es ermöglichen, dass eine angemessene Reaktion automatisch gelöst wird, um die Kesselanlage innerhalb der zulässigen Grenzwerte zu halten.
2.10Vorwarngeräte wie Anzeige- und/oder Warnvorrichtungen, die die Ursache der Störungen anzeigen, müssen vorhanden sein.
2.10Bei Ausfall der Stromversorgung elektrischer Kesselanlagen muss eine Sicherheitsabschaltung oder der kontinuierliche Betrieb des Kontrollkreises der Kesselanlage gewährleistet sein.
2.11Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion müssen so ausgelegt sein, dass sie eine sichere Abschaltung von Teilen der Kesselanlage oder der ganzen Kesselanlage auslösen, wenn ihre Stromversorgung ausfällt.
2.11.1Wenn bei bestimmten Betriebsmodi die Kesselanlage mit bestimmten Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion betrieben können werden soll, muss damit gleichzeitig der Kontrollmodus „Betrieb ohne kontinuierliche Überwachung“ ausgeschaltet werden.
5 a)Nach Abschaltung der Kesselanlage aufgrund einer Störung darf sie nicht selbsttätig wieder anlaufen.
5 d)Nach Abschaltung der Kesselanlage muss die Nachwärme ohne menschliches Eingreifen sicher abgeführt werden.
5 e)Nachdem ein Heizsystem aufgrund einer Störung in der Versorgung in der Abschaltposition verriegelt wurde, muss eine manuelle Rückstellung zur Entriegelung erforderlich sein.

Die folgenden Beispiele sind häufig verwendete Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Funktion des Sicherheitssystems, wie in Leitlinie I-20 angeführt. Die Anforderungen beziehen sich auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Nr. 5 und Nr. 2.11.1 des Anhangs I:

  • Ein 24-Stunden-Betrieb ohne kontinuierliche Überwachung ist erlaubt, wenn Funktionsprüfungen der Begrenzungseinrichtungen regelmäßig in angemessenen Abständen durchgeführt werden.
  • Eine Funktionsprüfung, die von dem Betreiber der Kesselanlage durchgeführt wird, schließt das Abschalten der Brennerventile ein, oder, wenn der Kessel durch Festbrennstoffe befeuert wird, das Abschalten des Fördersystems. Diese Funktionsprüfung beinhaltet auch die Überprüfung der Wasserqualität. Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Anforderungen dahin gehend erlassen, dass ein längerer Zeitraum als 24 Stunden zulässig ist, z. B. durch Bereitstellung eines Geräts zur automatischen Überwachung der Wasserqualität.