Flaschen für Atemschutzgeräte sind mit dem Betriebsdruck (PW) gemäß RID/ADR Kapitel 1.2 zu kennzeichnen.
Außerdem sind die zulässigen Minimal- und Maximaltemperaturen (TS) zu kennzeichnen.
Anstelle des Prüfdrucks (PT) gemäß DGRL (Anhang I Nr. 3.3. b) 3. Gedankenstrich) ist der Prüfdruck (PH) gemäß RID/ADR Kapitel 1.2 anzugeben.
Anmerkung
- Weitere Informationen können erforderlich sein (siehe DGRL Anhang I Nr. 3.3. b) und c).
- Der Hersteller muss die Kennzeichnung von Druck- und Temperaturparametern in der Anleitung für die Befüllung und die wiederkehrende Prüfung erläutern.
- Gemäß RID/ADR ist PW der stationäre Druck in bar eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß und PH der Druck in bar, der bei der Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung anzuwenden ist. PW und PH sind die Abkürzungen für Betriebsdruck und Prüfdruck gemäß RID/ADR, 6.2.2.7.3.
- Die Antwort erfolgt auf der Grundlage, dass die im ADR genannten Normen normalerweise für die Auslegung von Flaschen für Atemschutzgeräte verwendet werden und eine geeignete Kerbschlagarbeit spezifiziert wird, um ein Gesamtsicherheitsniveau zu gewährleisten, welches dem der DGRL entspricht.