Die neu eingeführten Anforderungen stellen kein vollkommen neues Konzept dar.
Sie verdeutlichen die einschlägigen Vorschriften der DGRL, die an den „Neuen Rechtsrahmen“ (NLF) angepasst wurden und beschreiben das Konzept, das den Auslegungs-, Herstellungs- und Konformitätsbewertungsprozessen der DGRL zugrunde lag und liegt, besser.
Ein Hersteller, der eine Gefahrenanalyse gemäß RL 97/23/EG durchgeführt und auf dieser Grundlage Lösungen zur Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen ermittelt hat (vgl. DGRL-Leitlinie H-04), hat in der Tat eine Risikobewertung durchgeführt, wie sie in RL 2014/68/EU gefordert wird.
Dennoch fordert die RL 2014/68/EU ausdrücklich, dass die technischen Unterlagen eine Dokumentierung der Risikoanalyse und -bewertung enthalten.