Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

  1. Eine erforderliche Voraussetzung ist, dass alle Herstellungs- und Konformitätsbewertungsverfahren, in den vor der Druckgeräterichtlinie erlassenen nationalen Vorschriften vorgeschrieben sind, am 29. Mai 2002 abgeschlossen sind.
  2. Da der Zweck der in der Richtlinie vorgesehenen Übergangsfrist u. a. darin liegt, den Herstellern Zeit zu geben, ihre Bestände abzubauen, müssen Druckgeräte, die sich auf die Zeit vor der DGRL beziehen, spätestens am 29. Mai 2002 tatsächlich dem Kunden oder der Distributionskette übergeben sein, sofern der Eigentumsübergang nicht bereits vor diesem Datum stattgefunden hat.

Anmerkung 1

Sofern die in den Punkten 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich des späteren Verkaufs von Druckgeräten, die sich auf die Zeit vor der DGRL beziehen (z. B. über eine Distributionskette), oder wenn die Geräte innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats in Betrieb genommen werden.

Anmerkung 2

Wenn ein Hersteller über den 29. Mai 2002 hinaus einen Bestand an Druckgeräten, die sich auf die Zeit vor der DGRL beziehen, behält, kann er sie danach nur in Verkehr bringen, wenn sie in Übereinstimmung mit der DGRL gebracht werden. (Dies ist nicht notwendig, wenn die Geräte für den Export in ein Land außerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind).

Anmerkung 3

Hinsichtlich der späteren Verwendung eines solchen Druckgeräts in einer Baugruppe siehe Leitlinie C-11).