Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

Anlage

Konformitätsbewertungsverfahren Modul B + Modul C für einfache Druckbehälter


Das Konformitätsbewertungsverfahren Modul B + Modul C wird in zwei Schritten durchgeführt:

  • Modul B (EU-Baumusterprüfung) – Eine notifizierte Stelle prüft ein vom Hersteller hergestelltes repräsentatives Druckbehälter-Muster (Baumuster) oder eine Entwurfsprüfung (Entwurfsmuster) und bestätigt durch Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung, dass es die geltenden Anforderungen der Richtlinie über einfache Druckbehälter erfüllt.
  • Modul C – Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen um mit einer internen Fertigungskontrolle die Fertigung und Prüfung seiner hergestellten einfachen Druckbehältern mit der in der EU- Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.
    Die notifizierte Stelle überprüft vor Fertigungsbeginn die vorlegten Unterlagen und bestätigt die Übereinstimmung dieser Unterlagen mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster.

Anmerkung:
Für das in der Tabelle genannte Druck-Liter-Produkt kann der Hersteller auch die Modul-Kombination Modul B + Modul C1 wählen.

Tabelle: Modul-Kombination

Modul 1Modul 2Modulkombination zulässig
für
Modul B
EU-Baumusterprüfung
(Entwurfsmuster oder Baumuster)
Modul C
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
Herstellung von einfachen Druckbehältern nach einer harmonisierten NormDruckbehälter:
50 bar•L < PS • V ≤ 200 bar• L
Modul B
EU-Baumusterprüfung
(Baumuster)
Modul C
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
Einfache Druckbehälter, die NICHT nach einer harmonisierten Norm hergestellt werden;Druckbehälter:
50 bar • L < PS • V ≤ 200 bar• L


Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

4.1. Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 4.2 und 4.3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Behälter dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

4.2. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Behälter mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

Vor Beginn der Produktion erteilt der Hersteller der notifizierten Stelle, welche die EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, alle erforderlichen Auskünfte; insbesondere stellt er dieser Stelle Folgendes zur Verfügung:

  • a) die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder der Schweißanlagenbediener;
  • b) das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Komponenten des Behälters verwendeten Werkstoffe;
  • c) einen Bericht über die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen;
  • d) ein Dokument, in dem die Herstellungsverfahren und sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten beschrieben sind, die angewandt werden, um die Übereinstimmung der Behälter mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart zu gewährleisten.

    Das Dokument enthält
    • i)
      eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeigneten Produktions- und Prüfungsmittel;
    • ii) Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozess durchzuführenden Untersuchungen und Prüfungen, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;
    • iii) die Pflicht, die Untersuchungen und Prüfungen in Übereinstimmung mit den Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung des Mitgliedstaats eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5-fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behälter durchzuführen; diese Untersuchungen und Prüfungen sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Diensten unabhängig sind; über die Untersuchungen und Prüfungen ist ein Bericht zu erstellen;
    • iv) Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns.
      Die notifizierte Stelle prüft vor Beginn der Produktion diese Unterlagen und bescheinigt deren Übereinstimmung mit der EU-Baumusterprüfbescheinigung.

4.3. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
4.3.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Behälter, der mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.

4.3.2. Der Hersteller stellt für jedes Behältermodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Behälters für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Behältermodell sie ausgestellt wurde.

4.3.3. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4.4. Bevollmächtigter
Die in Nummer 4.3 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind