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Frage:

Wann wird eine Änderung an einem Rohrsystem nicht von der DGRL abgedeckt?

Antwort:

Wenn Inhalt, Hauptzweck und Sicherheitssysteme im Wesentlichen dieselben bleiben, kann dies als unerhebliche Änderung eines vorhandenen Rohrleitungssystems angesehen werden und fällt daher nicht unter die DGRL.

Begründung:

Siehe Leitlinie A-03


Akzeptiert von der Arbeitsgruppe (WGP): 08.01.2016