Wann wird eine Änderung an einem Rohrsystem nicht von der DGRL abgedeckt?
Wenn Inhalt, Hauptzweck und Sicherheitssysteme im Wesentlichen dieselben bleiben, kann dies als unerhebliche Änderung eines vorhandenen Rohrleitungssystems angesehen werden und fällt daher nicht unter die DGRL.
Siehe Leitlinie A-03
Akzeptiert von der Arbeitsgruppe (WGP): 08.01.2016