druckgeraete-online

Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgeräterichtlinie

atemschutzflaschen
Atemschutzflaschen

Atemschutzflaschen unterliegen unterschiedlichen Vorschriften und sind für den Transport von Luft mit 200/300 bar Füllung vorgesehen.

Beschaffungs-Vorschriften für Atemschutzflaschen

Atemschutzflaschen sind Druckgasflaschen. Und für für das Inverkehrbringen derartiger Druckgasflaschen als Baugruppe gilt normalerweise die Europäische Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU. Gemäß dieser Richtlinie werden jedoch Flaschen für Atemschutzgeräte explizit von dieser Richtlinie ausgeschlossen, d. h. für das Inverkehrbringen gilt die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU.

Transport-Vorschriften für Atemschutzflaschen

Die Flaschen von Atemschutzgeräten (UN-Nummer 1002) wie sie z. B. von Feuerwehr benutzt, sind in der Regel an unterschiedlichen Einsatzorten eingesetzt und unterliegen somit den transportrechtlichen Vorschriften für Gefahrgut.

Unabhängig von den Bestimmungen des Inverkehrbringens sind Flaschen für Atemschutzgeräte nur dann zu befördern, wenn sie den Bestimmungen des ADR-Regelwerks (Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)) entsprechen. Danach müssen sie den wiederkehrenden Prüfungen gemäß dem Anlage A Abschnitt 6.2.1.6.1 des ADR-Regelwerks unterzogen werden.

Die wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen für Atemschutzgeräte sind durch eine von der zuständigen Behörde zugelassen Stelle (ZÜS) alle 10 Jahre (Prüffrist gemäß ADR Anlage A Verpackungsanweisung P 200) zu unterziehen:

  1. Prüfung der äußeren Beschaffenheit des Flasche
  2. Überprüfung der Ausrüstung
  3. Überprüfung der Kennzeichnung
  4. Prüfung der inneren Beschaffenheit der Flasche (z. B. innere Prüfung, Überprüfung der Mindestwanddicke)
  5. Überprüfung der Gewinde, sofern Anzeichen von Korrosion vorliegen oder sofern die Ausrüstungsteile entfernt sind
  6. Flüssigkeitsdruckprüfung (Prüfdruck PT gemäß der Druckgeräterichtlinie)
  7. ggf. Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren
  8. Prüfung der Bedienungsausrüstung, andere Zubehörteile
  9. Prüfung der Druckentlastungseinrichtung bei der Wiederinbetriebnahme

Bemerkungen:

Betriebs-Vorschriften für Atemschutzflaschen

Flaschen in Atemschutzgeräten für Arbeits- und Rettungszwecke, unterliegen den Betriebsvorschriften der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlagen mit nachstehend erforderlichen Prüfungen:


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert